Die Künstlersozialkasse

12. Februar 2021

Bist du selbstständig und erwerbsmäßig als Künstler*in oder Publizist*in tätig, spielt die Künstlersozialkasse – kurz KSK – eine Rolle für dich. Durch eine Beitragszahlung an die KSK bist du in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert.

Die Voraussetzungen dieser Regelung findet sich im ersten Paragraphen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG):

§ 1 KSVG
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

  1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
  2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Was bringt dir deine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse?

Die KSK sorgt dafür, dass du Rentenpunkte für deine Rente sammelst, in die gesetzliche Pflegeversicherung einzahlst und krankenversichert bist. Dazu musst du nicht in eine extra „Künstler-Krankenkasse“ wechseln, sondern bist in der Krankenkasse deiner Wahl versichert, nur werden die Beiträge über die KSK gezahlt.

Dabei stellt dich die Mitgliedschaft in der KSK hinsichtlich der Sozialversicherung mit einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung bei einem Arbeitgeber gleich: Deine Beiträge zahlst du nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte. Der andere Teil wird von der KSK übernommen.

Was bedeutet das in Zahlen?
Im Jahr 2022 beträgt der Beitragssatz (bei Kinderlosen) zur

  • Rentenversicherung: 18,6 %, dein Anteil beträgt 9,3 %
  • Krankenversicherung: 14,6 %, dein Anteil beträgt 7,3 % (zzgl. eventuelle Zusatzbeiträge, auch zur Hälfte)
  • Pflegeversicherung: 3,4 %, dein Anteil 1,7 %

Beispielrechnung mit einem Einkommen aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit i.H.v. 10.000 EUR/Jahr:
Rentenversicherung: 930,00 EUR/Jahr oder 77,50 EUR/Monat
Krankenversicherung: 730,00 EUR/Jahr oder 60,83 EUR/Monat
Pflegeversicherung: 187,50 EUR/Jahr oder 15,63 EUR/Monat

Das gemittelte Einkommen aller KSK-Mitglieder lag übrigens im Jahr 2021 bei 16.737 Euro.

Aktuelle Zahlen findest du auf den Webseiten der KSK: www.kuenstlersozialkasse.de

Die KSK-Abgabe

Die Zahlen zeigen: Als KSK-Mitglied zahlst du in etwa die Hälfte der fälligen Beiträge, der andere Teil wird aufgestockt.

Damit dieses Modell funktioniert, braucht die KSK über die Beiträge ihrer Mitglieder hinaus zusätzliche Mittel. Ein Teil davon trägt der Bund. Ein anderer Teil wird über eine Künstlersozialabgabe erhoben.

Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen und Selbstständigen immer dann zu entrichten, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Auf die Summe der Honorare für entsprechende Leistungen muss ein prozentualer Anteil an die KSK abgeführt werden. Im Jahr 2020 beträgt die Höhe dieser Abgabe 4,2 Prozent. Dieser Wert wird jährlich neu ermittelt und findet sich auf der Homepage der KSK.

Die Künstlersozialabgabe kann auch für dich als Musiker*in relevant sein. Wenn du beispielsweise Mitmusiker*innen für einen Auftritt bezahlst, oder ein*e Grafiker*in dein Cover gestaltet, dann sind dies häufig Leistungen, die der Pflicht der Künstlersozialabgabe unterliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungserbringer*innen Mitglieder*innen in der KSK sind oder nicht.

Inwiefern das für dich eine Rolle spielen kann, zeigt folgendes Beispiel:
Du bist erwerbsmäßige Gitarristin und trittst unter deinem Namen auf. Du hast für ein Konzert als Begleitung einen Trompeter gebucht. Die Gage für das Konzert beträgt insgesamt 1.000€. Dem Trompeter sagst du zu, deine Gage mit ihm im gleichen Verhältnis aufzuteilen. Der Veranstalter muss in diesem Fall die Künstlersozialabgabe auf das Gesamthonorar entrichten (42,00€ beim aktuellen Abgabesatz von 4,2%). Zusätzlich musst DU auf das Honorar des Trompeters – die 500,00€ – die Künstlersozialabgabe entrichten (21,00€). Das führt dazu, dass du ein geringeres Honorar in der Tasche hast als dein Kollege. In diesem Fall ist es daher rechnerisch günstiger, wenn der Trompeter und du eure Leistungen gegenüber dem Veranstalter getrennt in Rechnung stellen. Dadurch kannst du die Künstlersozialabgabe für deinen Kollegen vermeiden, während die Kosten für den Veranstalter unverändert bleiben.

Deine Mitgliedschaft in der KSK

Die KSK hat eine umfangreiche Internetseite, die viele Fragen klärt, sowohl aus Sicht von Künstler*innen und Publizist*innen, als aus Sicht von „Verwertern“ (Unternehmen und Selbstständigen).

Um Mitglied der KSK zu werden, musst du dich bei der KSK anmelden. Im Anschluss wird geprüft, ob du mit deiner künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Sozialversicherungspflicht erfüllst.

Unter folgendem Link kannst du deine Anmeldung vornehmen:

Hat die KSK-Abgabe Auswirkungen auf deine Erlöse von Plattenfirma-to-go?

Auch wir, die Hey!blau GmbH, zahlen als Musiklabel Künstlersozialabgaben, unter anderem auf die Vertriebserlöse sowie die Lizenzen für die Nutzung der Leistungsschutzrechte (Stichwort „LC“), die wir an dich ausschütten. Da wir an den Einnahmen aus deiner Musik nicht mitverdienen wollen, aber auch nicht draufzahlen können (die KSK-Abgabe), findest du bei unseren Angaben zur Ausschüttung die Formulierung: „Alle Erlöse in Zusammenhang mit deinen Releases gehen komplett an dich. Eventuell fällige KSK-Abgaben führen wir dabei direkt an die KSK ab und ziehen sie daher von unserer Ausschüttung an dich ab.“

Wir rechnen also die Abgabe an die KSK raus, um nach der Ausschüttung an dich und der darauf fälligen Abgabe an die KSK bei Null zu landen. Nicht davon betroffen sind Kapitalgesellschaften (zum Beispiel eine GmbH), weil auf diese keine KSK-Abgabe anfällt.